← Zur WissensdatenbankWISSENSDATENBANK · GPSR & PRODUKTSICHERHEIT

GPSR Herstellerangaben: Welche Daten gehören in ein Online-Produktangebot?

Herstellerangaben gehören zu den konkretesten Prüfpunkten in Artikel 19 GPSR. Viele Shops zeigen jedoch nur eine Marke, einen Lieferanten oder ein allgemeines Kontaktformular. Für Rückverfolgbarkeit ist das nicht immer gleichwertig.

Was Artikel 19 nennt

Das Online-Angebot soll Name, eingetragenen Handelsnamen oder Marke des Herstellers sowie die postalische und elektronische Kontaktadresse zeigen. Ist der Hersteller nicht in der EU niedergelassen, kommen die Angaben der verantwortlichen Person in der Union hinzu.

Hersteller ist nicht automatisch Lieferant

Die Partei, die dich beliefert oder Rechnungen stellt, muss nicht der Hersteller sein. Prüfe Quelldaten, Verpackung, Dokumentation und Verträge, bevor du einen Lieferanten als Hersteller ausweist.

Bei Private Label kann dein eigenes Unternehmen unter Umständen als Hersteller gelten, wenn das Produkt unter deinem Namen oder deiner Marke vermarktet wird.

Postadresse und elektronische Adresse

Artikel 19 nennt beide. Ein allgemeines Kontaktformular sollte nicht automatisch als Ersatz für alle verlangten Angaben gelten. Halte Daten konkret, aktuell und produktspezifisch.

  • Name/Handelsname/Marke.
  • Postanschrift.
  • Elektronische Kontaktadresse.

Hersteller außerhalb der EU

Ist der Hersteller nicht in der EU niedergelassen, muss das Online-Angebot zusätzlich die verantwortliche Person in der Union mit Name, Postanschrift und elektronischer Adresse nennen. Prüfe die Zuordnung zum konkreten Produkt.

Datenqualität im Katalog sichern

Pflege Herstellerdaten in strukturierten Produktfeldern statt als immer neue Freitexte. Das verbessert Konsistenz und automatisierte Kontrollen bei großen Katalogen.

FAQ

Reicht der Markenname als Herstellerangabe?

Nicht unbedingt. Artikel 19 nennt zusätzlich postalische und elektronische Kontaktdaten.

Darf ich meinen Lieferanten als Hersteller nennen?

Nur wenn diese Partei tatsächlich Hersteller ist. Lieferant, Händler und Hersteller können verschieden sein.

Warum prüft Merqivio beide Adressen?

Weil Artikel 19 sowohl postalische als auch elektronische Adressen für Hersteller und gegebenenfalls Responsible Person nennt.

Offizieller GPSR-Text auf EUR-Lex
Quelle: Verordnung (EU) 2023/988, konsolidierte Fassung. Diese Seite bietet allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung.

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Der kostenlose Quick Scan nutzt eine Stichprobe von bis zu 10 Produkten. Der vollständige bezahlte Bericht startet einen separaten Katalogscan aller öffentlich auffindbaren Produktseiten innerhalb des Scanlimits.

EU LAW UPDATE · 06-09-2026

Scanner für die neuesten EU-Regeln aktualisiert

Letzte Rechtsprüfung: 6. September 2026. Merqivio hat relevante Prüfkriterien erneut mit EUR-Lex und offiziellen Quellen der Europäischen Kommission abgeglichen.

PPWR: jetzt anwendbar

Die Verordnung (EU) 2025/40 gilt seit 12. August 2026. Der PPWR-Scan behandelt sie als geltendes Recht, prüft sichtbare Verpackungs- und Umweltclaim-Signale und führt physische Labels, PFAS, Materialzusammensetzung, EPR und künftige harmonisierte Labels als Nachweis-/manuelle Prüfungen, soweit ein URL-Scan dies nicht belegen kann.

EUR-Lex · Regulation (EU) 2025/40

Was das bedeutet

Merqivio trennt öffentlich belegbare Websitefehler, künftige Pflichten und Anforderungen mit Produkt-, Lieferanten- oder internen Nachweisen. So werden sowohl übersehene Risiken als auch falsche Beanstandungen vermieden. Ein Scan ist eine automatisierte Risikoanalyse und keine Rechtsberatung.

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